Kassen-Termine für 2020

Für 2020 gilt, dass Registrierkassen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden müssen.

Die Regelung betrifft alle Betriebe, die ihre Bargeldeinnahmen mittels einer elektronischen Registrierkasse aufzeichnen.

 

ZUSAMMENFASSUNG:

 

Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen. Zur Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO wird es nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum

30. September 2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.

 

Die Belegausgabepflicht nach § 146a Absatz 2 AO bleibt hiervon unberührt. Die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme – DSFinV-K – findet bis zur Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, längstens für den Zeitraum der Nichtbeanstandung, keine Anwendung.

 

BELEGAUSGABEPFLICHT:

 

Ab dem 01. Januar 2020 muss bei Verwendung von elektronischen Registrierkassen ein Kassenbon ausgedruckt (Papierform) bzw. ausgegeben (elektronisch) werden.

Der Gesetzgeber hat keine Übergangsregelung und/oder Ausnahmeregelung für Unternehmen vorgesehen.

Von der Belegausgabepflicht kann auf Antrag beim Finanzamt abgesehen werden.

Da zurzeit keine verbindlichen Informationen zu den von Finanzämtern akzeptierten Gründen vorliegen, raten wir die Möglichkeit einer Befreiung mit dem Steuerberater zu besprechen.

 

ZERTIFIZIERTE TECHNISCHE SICHERHEITSEINRICHTUNG (TSE):

 

Bis zum 30. September 2020 müssen Kassensysteme über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.

Was bedeutet „Bis zum 30. September 2020“ für die Praxis?

Bis auf weiteres werden noch keine zertifizierten Sicherheitseinrichtungen angeboten werden können. Die Betriebe können deshalb über den 01. Januar 2020 hinaus - bis spätestens 30.09.2020 - noch abwarten, bis entsprechende Module zur Verfügung stehen und installiert werden können.

 

MELDEPFLICHT DER EINGESETZTEN KASSEN AN DAS FINANZAMT:

 

Nach § 146a (4) AO sollen die Betriebe dem Finanzamt zu jeder Kasse eine Fülle von Informationen melden. Bei bereits 2019 eingesetzten Kassen bis zum 31. Januar 2020 und für im Jahr 2020 neu

angeschaffte/außer Betrieb gesetzte Kassen innerhalb eines Monats.

Die meldepflichtigen Daten sollen künftig von den Betrieben auf elektronischem Wege übermittelt werden.

Zur Zeit sind die Finanzämter dafür aber noch nicht technisch ausgerüstet.

 

DIGITALE SCHNITTSTELLE FÜR KASSENSYSTEME (DSFinV-K):

 

Ab dem 01.01.2020 sind Kassendaten der Finanzverwaltung anlässlich einer Außenprüfung oder einer Kassen-Nachschau über eine einheitliche digitale Schnittstelle (§ 4 KassenSichV) zur Verfügung zu stellen (vgl. § 146a AO).

Die Kassensysteme müssen dabei u.a. gewährleisten, dass die erforderlichen Daten in einer

(vom Gesetzgeber) vorgegebenen standardisierten Struktur bereitgestellt werden können.

Die Betriebe können über den 01. Januar 2020 hinaus - bis spätestens 30.09.2020 - noch abwarten, bis die geforderten Lösungen für die zertifizierte Sicherheitseinrichtung und die digitale Schnittstelle
zur Verfügung stehen.